Rz. 23

Um nicht abziehbare Buchwertverluste in Veräußerungsfällen zu vermeiden, hat der BFH seine Rechtsprechung über die Abspaltung eines Milchlieferrechts auf die Zuckerrübenlieferrechte übertragen. Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um deren Buchwert zu vermindern, der ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten ist. Der BFH hat für die Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut auf deren Verselbstständigung abgestellt. Allein entscheidend ist, dass im Pauschalwert die durch die Möglichkeit der Lieferrechte gesteigerte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden ist, sodass sich auch bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch die steuerpflichtige Veräußerung des zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkten Lieferrechts verbraucht habe. Der BFH ist somit davon ausgegangen, dass sich – abstrakt gesehen – die Verselbstständigung der Zuckerrübenlieferrechte korrespondierend wertmindernd auf den Grund und Boden auswirkt.[1]

 

Rz. 24

Die vom Buchwert des Grund und Bodens abgespaltenen Lieferrechte unterliegen nach Auffassung des BFH ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA. Denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Der abgespaltene Buchwert kann aber nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden. Entgeltlich erworbene Lieferrechte stellen hingegen ein abnutzbares Wirtschaftsgut dar, weshalb planmäßige Abschreibungen in diesem Fall zulässig sind.[2]

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