Auch eine Personengesellschaft kann den Vorsteuerabzug aus ihren Gründungskosten dem Grunde nach immer dann geltend machen, wenn sie beabsichtigt, steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu erzielen. Wie bei einem Einzelunternehmen entsteht auch die Unternehmereigenschaft der Personengesellschaft bereits mit Vorbereitungshandlungen. Hier ist aber in besonderem Maße darauf zu achten, dass die Leistungen an die Gesellschaft als solche ausgeführt werden und auch auf die Gesellschaft lautende ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Tritt nach außen nur einer der Gesellschafter auf und besteht keine Klarheit darüber, ob er die Leistungen als Gesellschafter oder für die Personengesellschaft bezieht, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn auch Rechnungen auf den oder die Gesellschafter ausgestellt sind und nicht auf die Personengesellschaft als solche, selbst wenn sich aus der Rechtsprechung des EuGH womöglich etwas anderes ergibt.[1]

 
Wichtig

Kosten der Gesellschafter

Trägt eine Personengesellschaft (lediglich) die Kosten der notariellen Beurkundung eines Kauf- und Übertragungsvertrages über ihre Gesellschaftsanteile sowie die Kosten einer bei ihr durchgeführten "Due Diligence"-Prüfung, ohne selbst Leistungsempfängerin der genannten Leistungen zu sein, steht ihr nach der Rechtsprechung des BFH kein Vorsteuerabzug zu.[2] Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, weil ihr der Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit einem Kauf- und Übertragungsvertrag über Kommanditbeteiligungen "an ihr" verweigert worden war. Der BFH hat in diesem Zusammenhang nochmals bestätigt, dass Leistungsempfänger i. S. d. des Umsatzsteuerrechts grundsätzlich derjenige ist, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Nicht maßgeblich ist dagegen u. a., wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer sie bezahlt hat. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden. Für den Streitfall wurde entschieden, dass sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Vertragsparteien der notariellen Urkunde (also die alten und neuen Gesellschafter der KG) die Notarleistungen als Leistungsempfänger bezogen haben. Auch für den Bezug der Due Diligence-Leistung machte der BFH nicht die Personengesellschaft als Leistungsempfängerin aus, sondern die Käuferin der Anteile.[3]

 
Praxis-Tipp

Eigene Unternehmertätigkeit des Gesellschafters

Ein Vorsteuerabzugsrecht für einen Gründungsgesellschafter kann sich aber dann ergeben, wenn dieser höchstpersönliche Leistungsbezüge für eigene unternehmerische Aktivitäten vorweisen kann. Zwar ist er als Gesellschafter als solcher grundsätzlich nichtunternehmerisch tätig ("Beteiligungsverwaltung"), erbringt er aber später entgeltliche Leistungen an die Gesellschaft, handelt er insoweit als Unternehmer. Dies gilt insbesondere bei der entgeltlichen Überlassung eines Gegenstands an die Gesellschaft, den er selbst erworben hat.[4] Natürlich ist es auch denkbar, dass der Gesellschafter später Beratungsleistungen (oder sonstige Dienstleistungen) gegen Entgelt an seine Gesellschaft erbringen möchte und er im Zuge dessen entsprechende Eingangsleistungen bezieht.[5]

 
Achtung

Offene Flanke für Bruchteilsgemeinschaften

Nach neuerer Ansicht des BFH (Rechtsprechungsänderung!)[6] und entgegen der Verwaltungsauffassung[7] sind Bruchteilsgemeinschaften nicht als Unternehmer einzustufen. Die konkreten Praxisfolgen, die diese Rechtsprechung auslöst, sind wohl erst absehbar, wenn die Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber darauf reagiert haben. Bei einer Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung sind großzügige Übergangsregelungen angezeigt. Bis es soweit ist, sollte diese umsatzsteuerliche Problematik durch entsprechende Gestaltungen vermieden bzw. eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung gesucht werden. Mitunter wird es sich anbieten, die Voraussetzungen für eine erkennbar nach außen auftretende Gesamthandsgemeinschaft zu schaffen.[8]

[3] Zum eingeschränkten Vorsteuerabzug aus Kosten für die Steuererklärungen "der Personengesellschaft" vgl. BFH, Urteil v. 8.9.2010, XI R 31/08, BStBl 2011 II S. 197 sowie Abschn. 15.2b Abs. 3 Satz 10 UStAE.
[5] Zur Unternehmereigenschaft einer "Holding" und der "Weiterbelastung" von Kosten an ihre Tochtergesellschaften vgl. BFH, Urteil v. 12.2.2020, XI R 24/18, BFH/NV 2020 S. 828.
[8] Vgl. zum Ganzen Sterzinger, MwStR 2019, S. 298.

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