Leitsatz

Das FG Niedersachsen lockert die vom BFH aufgestellte Maßgabe, die zweistufige Gründung einer Sozietät regelmäßig nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, wenn zwischen der Aufnahme eines Gesellschafters und der Erhöhung seines Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt. Das Finanzgericht hält einen Zeitraum von elf Monaten in Einzelfällen ebenfalls angemessen.

 

Sachverhalt

Zwei Rechtsanwälte gründeten eine Rechtsanwaltssozietät in Form einer GbR. Einer der Juristen brachte seine Einzelkanzlei ein und erwarb somit 95 % der Anteile, der andere erwarb gegen Geldleistung einen Anteil von 5 %. Nach elfmonatiger Zusammenarbeit übertrug der Mehrheitsgesellschafter seinem Sozius einen weiteren Anteil von 44 %, ebenfalls gegen Geldleistung. Nach Auffassung der Rechtsanwälte sollte die Differenz zwischen Kaufpreis und anteiligen Buchwerten als begünstigter Veräußerungsgewinn besteuert werden. Das Finanzamt hingegen behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des 44%-Anteils als laufenden Gewinn und verwies auf den einheitlichen Übertragungsvorgang der schrittweisen Anteilsverschiebungen. Insoweit liege ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.

 

Entscheidung

Das Niedersächsische FG urteilte, dass der Gewinn aus dem zweiten Veräußerungsvorgang als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn behandelt werden muss (§ 18 Abs. 3 EStG), da ein wirtschaftlicher Grund für die schrittweise Übertragung erkennbar sei. Die Zusammenarbeit in der Sozietät habe zunächst erprobt werden müssen. Zudem hätten sich die Vertragschließenden nicht bereits zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung an die Verpflichtung einer weiteren Anteilserhöhung gebunden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.01.2008, 3 K 105/03

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