Leitsatz

Nehmen Großeltern ein Enkelkind in ihrem Haushalt auf, können sie für das Kind Kindergeld beanspruchen. Von einer solchen Haushaltsaufnahme geht das FG Nürnberg indes nicht aus, wenn das Kind lediglich während der Schulferien bei den Großeltern wohnt.

 

Sachverhalt

Die in Deutschland lebende Großmutter beanspruchte Kindergeld für ihre achtjährige Enkelin aufgrund einer Haushaltsaufnahme i. S. des § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie machte geltend, dass sie das Kind in ihrem Haushalt versorgt hatte. Da das Enkelkind eine Grundschule in Rumänien besuchte, lehnte die Familienkasse einen Kindergeldanspruch mangels Haushaltsaufnahme ab. Die Großmutter erklärte daraufhin, dass das Kind in den Schulferien stets bei ihr im Haushalt gelebt habe. Zudem sei der Schulbesuch in Rumänien nur vorübergehend gewesen, da das Kind die weiterführende Schule wieder in Deutschland besuchen sollte.

 

Entscheidung

Das FG lehnte einen Kindergeldanspruch ab. Die erforderliche Haushaltsaufnahme liegt nach der BFH-Rechtsprechung nur vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft aufgenommen wird und dort auch ein Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Das Kind muss nicht nur im Haushalt wohnen, sondern auch versorgt und betreut werden.

Bezogen auf den Urteilsfall ist daher nicht von einer Haushaltsaufnahme bei der Großmutter auszugehen. Die Aufenthalte bei der Großmutter waren nicht auf Dauer angelegt, sondern hatten lediglich Besuchscharakter. Der Lebensmittelpunkt des Kindes lag zudem in Rumänien, da es dort bei seinen Eltern und seinen anderen Großeltern gelebt hatte. Die dortige Haushaltsaufnahme überwog die Aufenthalte in Deutschland in zeitlicher und qualitativer Hinsicht. Dass der Grundschulbesuch nur vorübergehend war, führt zudem nicht dazu, dass die Haushaltsaufnahme in Deutschland fortbesteht. Vielmehr kommt nach Rückkehr des Kindes nach Deutschland eine neue Haushaltsaufnahme in Betracht.

 

Hinweis

Das FG macht deutlich, dass vorübergehende Aufenthalte mit Besuchscharakter nicht für eine Haushaltsaufnahme bei den Großeltern genügen und somit keinen Kindergeldanspruch schaffen. Dieser Standpunkt deckt sich mit der Rechtsprechung des BFH, der kurzfristige Besuche und Ferienaufenthalte ebenfalls nicht ausreichen lässt (BFH, Urteil v. 20.6.2001, VI R 224/98).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2011, 7 K 83/10

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