4.1 Voraussetzungen

Für die Einstufung in Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, ob mindestens 2 der Schwellenwerte einer Stufe überschritten oder nicht überschritten werden.[1]

4.2 Einstufung bei Neugründung oder Umwandlung

Bei einer Neugründung oder Umwandlung kommt es darauf an, dass die Voraussetzungen für die Einteilung in eine Größenklasse am 1. Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung vorliegen.[1] Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder Kapital & Co-Gesellschaft wird hierbei nicht als Umwandlung behandelt.[2] Im Fall des Formwechsels gilt daher die allgemeine Regelung – Kontinuität über 2 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.[3] Hier wird daher das Unternehmen als laufendes Unternehmen eingestuft.

4.3 Einstufung eines laufenden Unternehmens

4.3.1 Grundsatz

Bei einem laufenden Unternehmen setzt die Einstufung voraus, dass die Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.[1] Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich nicht um "unmittelbar" aufeinanderfolgende Geschäftsjahre handeln. Es kommt auch nicht darauf an, dass an den jeweiligen Stichtagen dieselben Merkmale für eine Größenklasse über- oder unterschritten werden.

4.3.2 Aufstieg in eine höhere Größenklasse

Eine Kapitalgesellschaft steigt in eine höhere Größenklasse auf, wenn an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 2 der für die bisherige Größenklasse maßgebenden 3 Schwellenwerte überschritten werden.

4.3.3 Abstieg in eine niedrigere Größenklasse

Eine Gesellschaft steigt in eine niedrigere Größenklasse ab, wenn an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 2 der für die bisherige Größenklasse maßgebenden 3 Schwellenwerte unterschritten werden.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden im gesamten Text lediglich männliche Bezeichnungen verwendet, die die jeweilige weibliche Form mit einschließen.

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