Umsatzerlöse setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

Erlöse aus

  • dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und
  • der Erbringung von Dienstleistungen,

nach Abzug von

  • Erlösschmälerungen,
  • Umsatzsteuer und
  • sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern[1]

Der Verkauf und die Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie Dienstleistungen sind auch einzubeziehen, wenn diese Erlöse nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind.

3.2.1 Zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag

Für die Einstufung der Gesellschaften in Größenklassen sind die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag maßgebend.[1] In einem Rumpfwirtschaftsjahr sind daher auch die Erlöse von Monaten eines vorangegangenen Geschäftsjahres einzubeziehen, soweit sie innerhalb der 12-Monatsfrist liegen.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzerlöse bei abweichendem Kalenderjahr

Bis zum 31.12.00 stimmte das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein. Zum 30.9.01 wird das Geschäftsjahr umgestellt. Welche Umsätze kommen für welchen Zeitraum infrage?

Lösung:

Geschäftsjahr 1.1.01 bis 30.9.01: Neben den Umsätzen für das Geschäftsjahr 01 sind auch die Umsatzerlöse der Monate Oktober bis Dezember des Vorjahres (Jahr 00) maßgebend.

Geschäftsjahr 1.1.00 bis 31.12.00: Es sind die Umsatzerlöse der Monate Januar bis Dezember 00 maßgebend.

In diesem Fall werden die Umsatzerlöse der Monate Oktober bis Dezember 00 für die Bilanzstichtage 31.12.00 und 30.9.01 doppelt berücksichtigt.

3.2.2 Wann ein Hinweis im Anhang aufgenommen werden muss

Bei der erstmaligen Anwendung der §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Diese ist zu erläutern, indem der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB ergeben hätte, nachrichtlich dargestellt wird.

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