BMF, 06.08.1999, IV D 2 - S 7156 - 1/99

Es wird gebeten, die Rechtsauffassung der OFD Frankfurt zur Anwendung des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG bei vorübergehendem Verbringen von Gegenständen in das Drittland nicht zu teilen.

Gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG sind grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittland steuerfrei. Der Begriff Gegenstand der Ausfuhr ist nicht bedeutungsgleich mit dem Begriff der Ausfuhrlieferung. Zollrechtlich ist eine Ausfuhr ein Verbringen einer Ware in das Drittland. Dabei ist nicht Voraussetzung, daß diese Ware auch im Drittland verbleibt.

Auch schreibtArtikel 15 Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie nicht vor, daß die nach dieser Vorschrift zu befreienden Beförderungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausfuhrlieferung oder einer Lohnveredelung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern stehen müssen.

Die Auslegung der obigen Vorschrift war Gegenstand der Beratungen in der 19. Sitzung des Mehrwertsteuer-Ausschusses. Nach den Leitlinien zu dieser Sitzung legt eine sehr große Mehrheit der MitgliedstaatenArtikel 15 Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie so aus, daß sämtliche Beförderungsleistungen in Verbindung mit der Ausfuhr von Gegenständen befreit werden, auch wenn keine steuerliche Entlastung der Gegenstände bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Land erfolgt.

Daraus folgt, daß eine grenzüberschreitende Beförderungsleistung auch dann steuerfrei ist, wenn die beförderten Gegenstände nicht im Zusammenhang mit einer steuerfreien Ausfuhrlieferung (z.B. bei Umzugsgut) stehen.

Eine Klarstellung im Wege einer Rundverfügung, wie seitens der OFD Frankfurt geplant, ist somit nicht erforderlich, da es sich bei dem ab dem 10.8.1994 geänderten Wortlaut tatsächlich, wie in der Literatur (vgl. u.a. Nieskens in UR 1994 S. 373 ff.) vertreten, lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt. Rechtliche Konsequenzen haben sich daraus nicht ergeben.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa

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