Eine Pflichtveranlagung besteht für im Inland wohnhafte verheiratete EU-/EWR-Arbeitnehmer, bei denen der Steuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgt, wenn der Ehe-/Lebenspartner im EU-/EWR-Ausland lebt.[1]

Dasselbe gilt für Grenzpendler, die im Ausland wohnhaft sind und für die durch das Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung mit den Besteuerungsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt worden ist.[2] Der Antrag auf Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzpendler kann auch erst im Veranlagungsverfahren gestellt werden. Zuständig für die Erteilung des Einkommensteuerbescheids ist auch hier das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.[3]

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