Zur Kassenführung existiert eine Vielzahl an Rechtsprechung. Zentral sind u. a. folgende beiden Punkte:
- Fehlende Kassensturzfähigkeit (z. B. wg. nicht täglich geführter Kasseneinträge) ist ein gravierender Mangel.[1]
- Wird ein Kassenbuch in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt, ist die Buchführung nur ordnungsgemäß, wenn die Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in den Tageskassenbericht übertragen werden.[2]
Übersicht: Formate
Format | Anwendung | GoBD |
---|---|---|
Doc, Docx | Textverarbeitung | nicht konform |
XLS, xlsx | Tabellenkalkulation | nicht konform |
(Klartext-) Bild, je nach Ausstattung kann Text entnommen werden | konform[3] | |
PDF/A3 | (Klartext-) Bild mit angehängtem digitalen Inhalt im xml-Format | konform[4] |
BMP, JPG, Tif, … | Bilder | konform |
Tab. 6: Datenformate und ihre GoBD-Konformität
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