Im Fall eines Systemwechsels (Neuerwerb, Leasing) ist der Datenzugriff der Finanzbehörde wie folgt eingeschränkt: Sofern noch nicht mit der Außenprüfung begonnen wurde, muss nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Zugriff durch Datenträgerüberlassung (sog. "Z3-Zugriff") zur Verfügung gestellt werden.[1]

Dasselbe gilt in den Fällen der Auslagerung ab dem 5. Jahr der Auslagerung und noch nicht begonnener Außenprüfung. Hier wird es nicht beanstandet, wenn für die Finanzbehörde aufbewahrungspflichtige Daten nur noch im Wege der Datenträgerüberlassung bereitgehalten werden. Ein Einspielen der Daten ins Aktivsystem samt Auswertung dort kann nicht mehr verlangt werden.

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