Begriff

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt nicht per se, sondern nur im Einzelfall einem Wettbewerbsverbot. Entweder folgt dies aus der Treuepflicht oder aus einer Vereinbarung in der Satzung der GmbH.

Der GmbH-Gesellschafter unterliegt einer Treuepflicht, die ihm auferlegt, alles das zu tun, was der Gesellschaft hilft und alles das zu unterlassen, was ihr schadet. Hieraus lässt sich auch ein Wettbewerbsverbot ableiten, wobei eine Abwägung mit der Berufsfreiheit des Gesellschafters vorzunehmen ist. Deshalb unterliegt nicht per se jeder GmbH-Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot. Ob und wie weit das Wettbewerbsverbot reicht, ist im Einzelfall in Abwägung mit der Treuepflicht zu ermitteln. So ist es eher vertretbar eine Kundenschutzklausel anzunehmen, als ein komplettes Wettbewerbsverbot, das den GmbH-Gesellschafter jeglicher Tätigkeit in der Branche der GmbH verbietet.

Der Mehrheitsgesellschafter, der aufgrund seiner beherrschenden Stellung der GmbH eher schaden könnte, unterliegt eher einem Wettbewerbsverbot als ein nur mit Minderheit beteiligter Gesellschafter. Allerdings bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, ein Wettbewerbsverbot in der Satzung zu verankern. Sofern es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, sollte das Wettbewerbsverbot in der Satzung mit dem Wettbewerbsverbot gemäß Anstellungsvertrag abgestimmt werden.

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