Es kann ganz unterschiedliche Konstellationen geben, in denen eine verdeckte Einlage angenommen wird. Dies kann die Zuwendung von Vermögenswerten sein, für die ein niedrigerer Ansatz als der Verkehrswert erfolgt. Ggf. wird gar nicht erkannt, dass ein Gegenstand eingelegt wird, sodass keine Aktivierung erfolgt. Die Rechtsfolgen können gravierend sein, wobei diese jeweils gesondert auf der Ebene des einlegenden Gesellschafters, der Gesellschaft selbst oder bei einer etwaigen späteren Entnahmehandlung betrachtet werden müssen. Hier kann nur das Bewusstsein geschärft werden, wonach Vorsicht zu walten ist. Die Vorgänge, bei denen eine verdeckte Einlage und ggf. später eine Entnahme angenommen wird, sind nicht immer leicht zu erkennen. Auch und gerade bei den Rechtsfolgen bestehen Unsicherheiten.

 
Praxis-Beispiel

Betrieb im privaten Anwesen

Eine Speditions-GmbH unterhält Geschäftsräume in einem gewerblichen Logistikzentrum. Der Mietvertrag wird nicht verlängert. Der Gesellschafter, der Speditions-GmbH, der 100 % der Anteile an der GmbH hält, beschließt den Betriebssitz in das Einfamilienhaus zu verlegen, das ihm seine Mutter letztes Jahr geschenkt hat. Die Mutter selbst lebt noch im Dachgeschoss und im ersten Obergeschoss. Im Erdgeschoss werden jetzt Büroräume eingerichtet. Die GmbH zahlt an den Gesellschafter dafür eine Miete. Die Geschäftsräume werden – übrigens auch ohne Zahlung einer Miete – wesentliches Betriebsvermögen. Es liegt ein Fall der sog. Betriebsaufspaltung vor. Der Gesellschafter hat die Geschäftsräume in die GmbH zumindest quoad sortem, also der Nutzung nach, in das Betriebsvermögen eingelegt. Endet die Betriebsaufspaltung, z. B. weil das Mietverhältnis endet oder das Haus verkauft wird und der Gesellschafter dann selbst nicht mehr Vermieter ist, wird dies so betrachtet, als würde der Gesellschafter die zuvor verdeckt eingelegten Güter – also anteilig die Büroräume – jetzt zum Verkehrswert entnehmen. Eine etwaige Wertsteigerung seit der verdeckten Einlage würde Ertragssteuern auslösen.

 
Praxis-Beispiel

Einlage der Kfz-Werkstatt

Ernst betreibt als Einzelkaufmann eine Kfz-Werkstatt. Er gründet eine GmbH gegen Bareinlage in Höhe von 25.000 EUR. Die Kfz-Werkstatt bringt er ohne weitere Verträge in die GmbH ein, indem er das komplette Inventar und alle Waren und Vorräte bei der GmbH verbucht, die Kundenaufträge künftig auf die GmbH schlüsselt und die Arbeitnehmer fortan bei der GmbH beschäftigt. Hier hat Ernst den Kfz-Betrieb als verdeckte Sacheinlage in die GmbH eingebracht. Er darf deshalb nicht einfach die Buchwerte fortführen. Vielmehr wird der Vorgang so betrachtet, dass Ernst die Werkstatt zum Verkehrswert (Teilwert) entnommen hat, weshalb die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen. Ernst muss einen ggf. erheblichen Entnahmegewinn versteuern, obwohl er über die GmbH die Werkstatt zu 100 % fortführt. Diese darf dann die höheren Teilwerte ansetzen und hätte dann in der Folge z. B. höhere Abschreibungen. Der einlegende Einzelkaufmann und die GmbH setzen dieselben Werte an, was dem sog. Korrespondenzprinzip entspricht, das nicht nur für verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern auch für verdeckte Einlagen gilt (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG).

 
Praxis-Beispiel

Einbringung der Softwareabteilung

Eine Gesellschaft gliedert die IT-Abteilung in eine ihr gehörige GmbH aus, ohne dass sie hierfür Gesellschafterrechte erhält, also bringt sie die IT-Abteilung nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein. Die GmbH, die die Abteilung erhält, setzt dort in der GmbH die Buchwerte an, die die bisherige einbringende Gesellschaft angesetzt hat. Das Finanzamt versagt den Ansatz der Buchwerte, weil die Softwareabteilung keinen abgrenzungsfähigen Teilbetrieb darstellt und außerdem keine Gewährung von Gesellschafterrechten vorliegt. Insofern hätte die Gesellschafterin verdeckt den Wert, der dem Buchwert übersteigt, eingebracht. Diese Zuwendung wird dann steuerrechtlich wie eine Einlage behandelt, dies regelt § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG. Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen zwar nicht, allerdings ist bei der einlegenden Muttergesellschaft zu prüfen, inwieweit diese eine steuerpflichtige Entnahme zum Teilwert getätigt hat. Dies ist zu bejahen. Die einlegende GmbH muss die Entnahmen zum Teilwert versteuern, also sobald die Teilwerte die Buchwerte übersteigen entsteht bei ihr ein steuerpflichtiger Gewinn.

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