Mit seiner Beitrittserklärung, die in dem notariellen Gründungsprotokoll zur Errichtung der GmbH enthalten ist, übernimmt jeder Gesellschafter eine Stammeinlage. Damit verpflichtet er sich zu einer Leistung an die GmbH. Bei der Gründung stimmt die Summe der einzelnen Einlagen stets mit der Stammkapitalziffer überein (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG). Die gezeichneten Stammeinlagen müssen das Stammkapital abdecken. Jeder Gesellschafter kann bei der Errichtung der Gesellschaft eine oder mehrere Stammeinlagen übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG).

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle EUR lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Bareinlagen müssen nicht voll erbracht sein, sondern es genügt die Einzahlung eines Viertels. Demgegenüber müssen Sacheinlagen vor der Anmeldung voll erbracht sein.

Es müssen mindestens 12.500 EUR bis zur Anmeldung beim Handelsregister eingezahlt worden sein. Liegen besondere Gründe vor, muss der Geschäftsführer auf Anforderung des Registergerichts die Einzahlungsbelege vorlegen.

 
Praxis-Beispiel

Mindestbetrag der Stammeinlage

Beispiel 1: A und B gründen die X-GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 EUR. Jeder Gesellschafter übernimmt eine Stammeinlage von je 12.500 EUR. Die Leistung erfolgt in bar. Folge: Da die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht werden muss, also 12.500 EUR, muss jeder Gesellschafter auf seine Stammeinlage 6.250 EUR erbringen oder aber die beiden zahlen nicht genau gleich viel ein, wobei aber jeder mindestens ein Viertel einzahlen muss, insgesamt aber mindestens 12.500 EUR aufgebracht werden müssen. Zahlt A z. B. nur 3.125 EUR, also ein Viertel seiner Stammeinlage ein, müsste B mindestens 9.375 EUR einzahlen, damit insgesamt der Mindestbetrag von 12.500 EUR aufgebracht wird.

Beispiel 2: Das Stammkapital der X-GmbH beträgt 50.000 EUR. Folge: Jeder Gesellschafter muss auf seine Stammeinlage ein Viertel erbringen. Das macht bei einer Stammeinlage von 25.000 EUR jeweils 6.250 EUR und damit ebenfalls 12.500 EUR.

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