Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, können schon vor der Genehmigungserteilung eingetragen werden. Eine derartige Genehmigung braucht etwa eine GmbH, die eine Gaststätte betreibt. Die Einholung der Genehmigung braucht nur noch versichert zu werden.

Außerdem kann das Registergericht die Vorlage der Einzahlungsbelege nur bei erheblichen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung verlangen.

Weiterhin braucht der Verwaltungssitz nicht mit dem Sitz laut Satzung übereinzustimmen. Deshalb kann der Verwaltungssitz auch im Ausland liegen.

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