Durch eine sog. verschleierte Sacheinlage sollen die Vorschriften über die Sacheinlage bei der Gründung bzw. Kapitalerhöhung umgangen werden, um eine Offenlegung, Bewertung und Kontrolle durch das Registergericht zu vermeiden. Die verschleierte Sacheinlage hat keine Erfüllungswirkung. Die Einlage gilt insofern als nicht erbracht. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird aber der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet (siehe § 19 Abs. 4 GmbHG).

 
Praxis-Beispiel

Verschleierte Sacheinlage

"Hin- und Herzahlen": Der als Bareinlage geschuldete Betrag wird unter Vermeidung einer förmlichen Auf- oder Verrechnung zunächst eingezahlt und danach umgehend zur Tilgung einer bereits bestehenden Forderung des Einlageschuldners (z. B. Darlehens- oder Kaufpreisforderung) an diesen zurückgezahlt. Sachübernahme: Die Mittel für die Einzahlung werden erst durch ein entsprechendes Geschäft des Gesellschafters mit der Gesellschaft beschafft bzw. kauft die GmbH mit der Geldeinlage einen Gegenstand des Gesellschafters. Dieser Gegenstand hätte dann aber gleich als Sacheinlage vereinbart werden müssen. Verrechnung der Einlageforderung mit einer Forderung auf Auszahlung künftiger Gewinne oder mit künftigen Gehaltsforderungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers.

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