Als Sacheinlage kommen alle Gegenstände in Betracht, die im Zeitpunkt der Einbringung einen erfassbaren Vermögenswert haben. Einlagetauglich ist damit jeder Vermögensgegenstand mit gegenwärtig erfassbarem wirtschaftlichen Wert, der der Gesellschaft zur freien Verfügung gestellt werden kann. Die folgenden Gegenstände sind einlagefähig:

  • Sachen: Sachen sind bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände.
  • Rechte: Hier kommen vornehmlich Aktien, GmbH-Anteile sowie öffentliche Konzessionen in Betracht.
  • Forderungen: Hier kommen Forderungen gegen Dritte, gegen die Gesellschaft oder die Befreiung der GmbH von Forderungen Dritter in Betracht. Dazu gehören z. B. Ansprüche auf die Rückzahlung von Darlehen oder auf die Bezahlung von Waren oder Ansprüche auf Werklohn für erbrachte Bauleistungen. Dagegen ist die Verpflichtung zu eigenen oder fremden Dienstleistungen nicht einlagefähig.
  • Sach- und Rechtsgesamtheiten: Hier kommen Handelsgeschäfte, also Unternehmen, Teilbetriebe, der Kundenstamm und ein bestimmtes Know-how in Betracht.

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