Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten. Beteiligter in diesem Sinne ist jeder, der an der Bestellung des Notgeschäftsführers ein Interesse hat. Das können neben den einzelnen Gesellschaftern sonstige Organmitglieder, der Betriebsrat oder auch Gläubiger der GmbH sein. Schlägt der Antragsteller eine bestimmte Person vor, ist das Gericht hieran nicht gebunden. Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Vertretungsmacht entsprechen derjenigen eines ordentlichen Geschäftsführers.

Das Gericht kann die Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers auf bestimmte Handlungen beschränken. Das gilt nicht für die Vertretungsmacht. Nach außen vertritt der Notgeschäftsführer die Gesellschaft ohne Beschränkungen. Niemand ist zur Annahme des Amtes als Notgeschäftsführer verpflichtet. Erforderlich ist, dass der vom Gericht bestellte Notgeschäftsführer das Amt auch annimmt.

Abberufen kann den Notgeschäftsführer nur das bestellende Gericht, nicht jedoch die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter können die Abberufung des Notgeschäftsführers beim Gericht beantragen. Bestellen die Gesellschafter einen ordentlichen Geschäftsführer, endet das Amt des Notgeschäftsführers auch ohne Abberufung durch das Gericht.

 
Praxis-Tipp

Vergütung sicherstellen

Das Gericht macht die Bestellung des Notgeschäftsführers in der Praxis häufig davon abhängig, das der zu Bestellende keine Ansprüche wegen seiner Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend macht. Das Amt des Notgeschäftsführers sollte daher nur dann übernommen werden, wenn die Vergütung sichergestellt ist. Dies wäre sie, wenn genügend Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder wenn sich entsprechend vermögende Gesellschafter zur Übernahme der Vergütung verpflichten. Es ist ratsam auch gleich die die Höhe der Vergütung zu regeln und auf der Zahlung eines Vorschusses zu bestehen.

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