Gesellschafterbeschlüsse sind entweder von vornherein nichtig oder können im Wege der Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln liegt Nichtigkeit von Anfang an vor. § 112 HGB bestimmt für die oHG und die KG, dass ein Beschluss von Anfang an nichtig ist, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können. Diese Vorschrift kann auch für die GmbH als Orientierung dienen, wobei die bisherige Praxis auf die Nichtigkeitsgründe u. a. des § 241 AktG zurückgreift (siehe dazu sogleich). Bei sonstigen, weniger gravierenden Rechtsverstößen kann der Beschluss nur angefochten werden, was bedeutet, dass er aufgrund einer Anfechtungsklage durch ein Urteil für nichtig erklärt wird. Nichtigkeit bedeutet: Der Beschluss muss von niemandem beachtet werden, er entfaltet keine Rechtsfolgen, er ist "nichtig", wie nicht ergangen.

Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit eines Beschlusses wird mit der speziellen Feststellungsklage analog § 249 AktG (Landgericht, Kammer für Handelssachen) geprüft. Die Klage kann grundsätzlich nur von Betroffenen, also den Gesellschaftern erhoben werden, nicht aber von einem Fremd-Geschäftsführer oder z. B. von einem stillen Gesellschafter. Verklagt wird die GmbH. Der Geschäftsführer muss die übrigen Gesellschafter unverzüglich unterrichten, wenn eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses erhoben wird. Dritte, die nicht die spezielle Feststellungsklage erheben können, können ggf. bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine allgemeine Feststellungsklage erheben. So könnte z. B. ein stiller Gesellschafter, der eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses geltend macht, die allgemeine Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben. Hierfür hat er auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Höhe seines Gewinnanspruchs vom erwirtschafteten Jahresüberschuss abhängt.

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