Beim Erwerb eines solchen GmbH-Mantels können zukünftige Gewinne mit diesem Verlust verrechnet werden, so dass ein Steuerspareffekt eintritt. Der Verlustvortrag wird vom Finanzamt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8c KStG) anerkannt. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist für die Verlustabzugsbeschränkung der sog. qualifizierte Anteilseignerwechsel maßgeblich:

  • Bei mittelbaren oder unmittelbaren Anteilsübertragungen auf einen Erwerber oder eine "Erwerberhand" von mehr als 25 % und von bis zu 50 % innerhalb eines Fünfjahreszeitraums entfallen nicht genutzte Verluste, die bis zum schädlichen Anteilserwerb entstanden sind, anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote.
  • Wird innerhalb von 5 Jahren mehr als die Hälfte der Gesellschaftsrechte übertragen, führt dies zum vollständigen Untergang der bis zur Übertragung nicht genutzten Verluste.

Auf die bis dahin abgestellte Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens kommt es seit 1.1.2008 nicht mehr an. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. Die Gestaltungsmöglichkeit mit Erwerb eines GmbH-Mantels zur Nutzung eines bestehenden Verlustvortrages ist damit in der Praxis nicht mehr interessant.

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