Wie die Kapitalerhöhung ist auch die Kapitalherabsetzung stets eine Änderung der Satzung. Deshalb müssen die Gesellschafter den Kapitalherabsetzungsbeschluss notariell beurkunden lassen.

 
Praxis-Tipp

Beurkundung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses durch ausländischen Notar

Die Beurkundung durch einen ausländischen Notar ist zulässig, wenn diese einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Dies dürfte bei einer Beurkundung in Österreich und in den Deutsch sprechenden Kantonen der Schweiz der Fall sein.

Der Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Satzung höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse regeln kann. So kann die Satzung bestimmen, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss zum Beispiel der Zustimmung einzelner Gesellschafter bedarf. Falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, kann auch diesbezüglich ein Zustimmungserfordernis satzungsgemäß verankert werden.

 
Praxis-Tipp

Änderung oder Aufhebung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses

Bis zur Eintragung der Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter den Beschluss durch einen weiteren Beschluss ändern oder gar aufheben. Auch dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden und bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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