3.1 Die Gesellschafterversammlung beschließt die Gewinnverwendung

§ 29 Abs. 1 GmbHG regelt die Gewinnverwendung. Danach bestimmt die Gesellschafterversammlung – soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist – mit einfacher Mehrheit, ob und in welcher Höhe ausschüttungsfähige Überschüsse an die Gesellschafter verteilt werden. Zwar haben die Gesellschafter nach Satz 1 1. Halbsatz der Vorschrift Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, allerdings sieht der 2. Halbsatz vor, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Jahresüberschuss nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist. Danach können die Gesellschafter beschließen, dass zu Lasten des Jahresüberschusses Beträge entweder in die Gewinnrücklage eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden.[1]

3.2 Gegenstand des Gewinnanspruchs ist der Jahresüberschuss

Im Normalfall ist Gegenstand des Gewinnanspruchs des Gesellschafters der Jahresüberschuss mit folgenden Modifikationen:

 
  Jahresüberschuss
+ Gewinnvortrag aus Vorjahren
./. Verlustvortrag aus Vorjahren
./. gesetzlich vorgeschriebene Einstellungen in Rücklagen
./. durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Einstellungen in Rücklagen
./. Einstellungen in Rücklagen durch Gesellschafterbeschluss
./. Gewinnanteile, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Ausschüttungssperre unterliegen
./. zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverteilungsbeschlusses
= Gewinnanspruch

Tab. 1: Berechnung des Gewinnanspruchs

 
Hinweis

Besonderheit bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten.[1] Vielmehr muss diese jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses, der um einen möglichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemindert worden ist, in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung verwendet werden. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig.

3.3 Vorabausschüttungen sind zulässig

Während bei der AG Vorabausschüttungen nur nach Ablauf eines Geschäftsjahres und aufgrund einer vorläufigen Bilanz möglich sind,[1] sind Vorabausschüttungen bei der GmbH allgemein zulässig.

Vorabausschüttungen sind Dividendenzahlungen, die vor dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu Lasten des Ergebnisses des laufenden Geschäftsjahres, dessen Jahresabschluss noch nicht festgestellt worden ist, geleistet werden.

 
Hinweis

Wirksamkeit eines Vorabausschüttungsbeschlusses

Die Wirksamkeit des Vorabausschüttungsbeschlusses hängt davon ab, ob bei der Beschlussfassung mit einem die Ausschüttung deckenden Ergebnis i. S. d. § 29 Abs. 1 GmbHG zu rechnen ist. Erfolgt ein Beschluss über die Vorabausschüttung, obwohl klar ist, dass das Geschäftsjahr mit einem Verlust enden wird, ist der Beschluss unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Vorabausschüttung

Die Gesellschafter der X-GmbH beschließen in 02 eine Gewinnausschüttung für dieses Geschäftsjahr in Höhe von 50.000 EUR. Die Gesellschafter sind nicht kirchensteuerpflichtig.

Die Ausschüttung unterliegt regelmäßig beim Gesellschafter der Besteuerung. Zu beachten ist hierbei, dass die Gesellschaft im Rahmen des Abgeltungsverfahrens die Steuer bereits einzubehalten und direkt an das Finanzamt auszukehren hat. Damit ergeben sich für die beschlossenen Gewinnausschüttung folgende Auszahlungen:

 
beschlossene Gewinnausschüttung, brutto   50.000,00 EUR
hierauf einzubehaltende Steuern:    
Abgeltungssteuer, 50.000 EUR * 25 % = 12.500,00 EUR  
Solidaritätszuschlag, 12.500 EUR * 5,5 % = 687,50 EUR  
Steuern gesamt (an das Finanzamt abzuführen) 13.187,50 EUR  

Gewinnauschüttung, netto (an Gesellschafter auszuzahlen),

50.000,00 EUR – 13.187,50 EUR =
  36.812,50 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2870/7790 Vorabausschüttung 50.000 0755/3519 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen 50.000

Bei Auszahlung wird gebucht:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0755/3519 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen 50.000 1200/1800 Bank 36.812,50
      1200/1800 Bank 13.187,50
[1] Vgl. § 59 AktG.

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