Weitere Sonderpflichten können auf die Zahlung von Nachschüssen, die Gewährung von Darlehen oder die Zurverfügungstellung von Know-how oder Patenten gerichtet sein. Benachteiligungen ergeben sich oft auch spiegelbildlich aus Sonderrechten für die Mitgesellschafter. Solche Rechte können beispielsweise aus dem Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung auf einzelne Gesellschafter übertragen werden, z. B. ein Sonderrecht, einen von mehreren oder gar den einzigen Geschäftsführer zu bestellen oder diesem Weisungen – neben oder anstelle der Gesellschafterversammlung – zu erteilen.

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