Anfechtbare Beschlüsse sind so lange wirksam, bis sie entweder durch einen neuen Beschluss aufgehoben oder von einem Gericht aufgrund der Klage eines Gesellschafters für nichtig erklärt worden sind. Als Anfechtungsgrund kommt jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung in Betracht. Verfahrensfehler, z. B. Fehler bei der Einberufung, führen nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn der Fehler für das Beschlussergebnis relevant ist. Das ist dann der Fall, wenn ein anderes Beschlussergebnis bei Vermeidung des Verfahrensfehlers nicht ausgeschlossen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Einberufung durch Unzuständige

A, B und C sind jeweils zu einem Drittel Gesellschafter der X-GmbH. A ist außerdem deren Geschäftsführer. B und C verlangen von A schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen und der Tagesordnung "Abberufung des Geschäftsführers". Sie warten jedoch nicht die Ladungsfrist ab, sondern laden ihrerseits A umgehend zu einer Gesellschafterversammlung ein, auf der sie dessen Abberufung als Geschäftsführer beschließen wollen.

Weitere Anfechtungsgründe sind z. B. die Nichtladung eines teilnahmeberechtigten Gesellschafters oder die fehlende Vorankündigung der Tagesordnung. Eine erhebliche Bedeutung spielt die Anfechtung, wenn Gesellschafter unzureichend informiert werden. Sind derartige Mängel beschlussrelevant, führen sie zur Anfechtbarkeit. Inhaltsmängel führen gleichfalls zur Anfechtbarkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge