Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter erstreckt sich auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft. Dies betrifft sowohl abgeschlossene als auch in Verhandlung befindliche Vorhaben. Es umfasst z. B. den Einblick

  • in sämtliche Verträge der Gesellschaft,
  • in alle Schriften, Dateien und elektronische Aufzeichnungen einschließlich der E-Mails der GmbH,
  • in jegliche Protokolle, einschließlich der Protokolle von Aufsichtsratssitzungen,
  • in Eingangs- und Ausgangsrechnungen der GmbH,
  • in die Kundenkartei der GmbH,
  • in sämtliche Unterlagen der Buchhaltung,
  • in Prüfungsberichte des Finanzamts oder der Sozialversicherungsträger
  • in Unterlagen, die die Beteiligungen der Gesellschaft z. B. an Tochtergesellschaften betreffen,
  • in Unterlagen über Angelegenheiten, an denen die GmbH als Komplementärin beteiligt ist.
 
Achtung

Auskunftsrecht auch hinsichtlich mündlicher Absprachen

Das Auskunftsrecht erstreckt sich darüber hinaus auch auf nicht aktenkundig gemachte Vorgänge, wie geplante Geschäfte oder den Inhalt von geführten Vertragsverhandlungen. So muss z. B. der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH mitteilen, welche Grundstücke der GmbH im Einzelnen zum Kauf angeboten wurden, auch wenn dies lediglich mündlich geschah.[1] Soweit die Gesellschaft nicht über die Unterlagen oder Informationen verfügt, kommt es darauf an, inwieweit sich die Gesellschaft die Unterlagen bzw. Informationen verschaffen kann.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.6.1995, 19 W 2/95, NJW-RR 1996 S. 414.

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