Leistet der Gesellschafter trotz Fälligkeit seine Stammeinlage nicht, kann die Gesellschaft das komplizierte Kaduzierungsverfahren nach §§ 21ff. GmbHG betreiben. Anhand dieses Verfahrens darf die Gesellschaft den Geschäftsanteil für verlustig erklären, wenn die Stammeinlageverpflichtung unter bestimmten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wird. Ein evtl. vorhandener früherer Inhaber des Geschäftsanteils kann wegen des Rückstandes in Regress genommen werden. Der anschließend noch immer nicht vollständig eingezahlte Anteil kann sodann versteigert werden. Besteht selbst nach der Versteigerung noch eine rückständige Einlageforderung, trifft die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung quotal in Höhe ihrer Beteiligungen.

 
Wichtig

Stammeinlage bei Gründung der GmbH

Bei Gründung der GmbH ist lediglich ein Viertel der übernommenen Stammeinlagen zu leisten, mindestens 12.500 EUR. Der bei Gründung nicht eingezahlte Teil der Stammeinlage wird entweder durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung fällig.

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