Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital, ist anerkannt, dass die Gesellschafter quotal entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung das Recht haben, das erhöhte Kapital zu übernehmen (Bezugsrecht). Das Bezugsrecht folgt aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz.[1] Dieses Recht kann durch die Satzung bereits von vornherein eingeschränkt sein, was die Gesellschafter zu akzeptieren haben, da sie schon bei Beginn ihrer Mitgliedschaft lediglich über einen Anteil verfügten, bei dem das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Aber auch ohne eine derartige Satzungsregelung kann im Einzelfall im Kapitalerhöhungsbeschluss das Bezugsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Hierfür sind allerdings qualifizierte Mehrheiten zu fordern sowie eine materielle Rechtfertigung.[2]

Der Bezugsrechtsausschluss bedeutet einen Eingriff in die Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters, der nur dann statthaft ist, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, etwa um ein anderes Unternehmen zu erwerben, dessen Inhaber nur bereit ist, sein Unternehmen zu übertragen, wenn er im Gegenzug Anteile an der GmbH hierfür erhält. Liegt der Erwerb des Unternehmens im Unternehmensinteresse, ist ein Bezugsrechtsausschluss der bisherigen Gesellschafter zulässig, sofern er insgesamt angemessen, also verhältnismäßig ist und insbesondere kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht. Bei einer Aktiengesellschaft ist auch der Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe von Belegschaftsaktien[3] oder zur Einführung der Aktien an einer ausländischen Börse[4] grundsätzlich statthaft. Entsprechendes dürfte bei der GmbH gelten, also auch dort kann die Beteiligung von Mitarbeitern oder die Aufnahme wichtiger z. B. strategischer Investoren ein anerkannter Grund sein, das Bezugsrecht auszuschließen.

[1] Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 55 Rn. 18.
[2] Siehe zu den Voraussetzungen im Einzelnen die Ausführungen bei Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 55, Rn. 22 f.
[4] BGH, Urteil v. 7.3.1994, BGHZ S. 125, 239, 241 ff.

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