Hinsichtlich der Rechte des Gesellschafters unterscheiden wir zwischen den Vermögensrechten, wozu insbesondere der Gewinnanspruch gehört, den Verwaltungsrechten (zentrales Recht ist hier das Stimmrecht), den Kontrollrechten, wozu das Auskunfts- und Einsichtsrecht zählen sowie etwaigen in der Satzung vereinbarten Sonderrechten.

Von den vorgenannten Individualrechten des einzelnen Gesellschafters sind Minderheitenrechte abzugrenzen, die einer qualifizierten Minderheit, d. h. einem bestimmten Quorum, zustehen. Solche Minderheitenrechte enthält § 50 GmbHG. Dort heißt es, dass Gesellschafter, die mindestens über 10 % des Stammkapitals verfügen, berechtigt sind, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung sowie die Ankündigung von Tagesordnungspunkten für die Versammlung zu verlangen.

2.1 Vermögensrechte, insbesondere Gewinnanspruch

Die Rechte des Gesellschafters sind an den Geschäftsanteil gekoppelt. Der Geschäftsanteil vermittelt dem Gesellschafter die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Wird der Anteil übertragen, gehen auch die Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. In der Praxis sind die vermögensrechtlichen Ansprüche des Gesellschafters von besonderer Bedeutung. Vor allem diejenigen Gesellschafter, die sich auf die Rolle des Kapitalanlegers beschränken, legen auf die vermögensrechtlichen Befugnisse besonderen Wert. Das wichtigste Recht ist der Anspruch auf Gewinn, d. h. die Dividende. Besonders vor dem Hintergrund des Shareholder-Value-Gedankens[1], der auf die Steigerung des Unternehmenswerts im Interesse der Kapitalanleger gerichtet ist, ist das Management daran zu messen, ob es ihm gelingt, einen möglichst hohen Wert des Anteils, aber auch eine möglichst hohe Rendite zu realisieren.

[1] Der Begriff des Shareholder-Value lässt sich am ehesten mit Marktwert des Eigenkapitals übersetzen, siehe ausführlich Lorson, Shareholder Value-Ansätze, DB 2000 S. 1329 ff.

2.1.1 Anspruch auf Jahresergebnis oder Bilanzgewinn

Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf das Jahresergebnis (= Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag bzw. abzgl. Verlustvortrag) oder den Bilanzgewinn (= Jahresergebnis abzgl. Rücklagen zzgl. ggf. erfolgter Rücklagenauflösung). Ob ein Anspruch auf den Bilanzgewinn oder den Jahresüberschuss besteht, hängt davon ab, nach welchen Grundsätzen die Bilanz aufgestellt wird. Der Jahresüberschuss, d. h. der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, kann starken Schwankungen unterliegen. Haben die Gesellschafter Interesse an einer gleichmäßigen Gewinnausschüttung, bietet es sich an, durch Auflösung bzw. Erhöhung der Rücklagen die Schwankungen auszugleichen und einen gleich bleibenden Ausschüttungsgewinn, den sog. Bilanzgewinn herzustellen. Die gesetzliche Konzeption in § 29 GmbHG geht grundsätzlich von einer Vollausschüttung aus. In der Praxis wird hiervon häufig abgewichen und die Bildung von Reserven bzw. Rücklagen durch Beschlüsse der Gesellschafter bzw. durch etwaige Satzungsregelungen vorgesehen.

2.1.2 Ergebnisverwendungspolitik als potenzieller Streitpunkt

Zwar hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Gewinn (sog. Gewinnbezugsrecht), doch entsteht ein Anspruch auf Auszahlung erst mit der Fassung eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses.[1] Da dieser Beschluss – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit Mehrheit geschlossen werden muss, hat es der Mehrheitsgesellschafter in der Hand, die Ergebnisverwendungspolitik zu bestimmen. Er kann im Zweifel durchsetzen, ob die Gewinne in die Rücklagen eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die Minderheitsgesellschafter können daher auf eine "Hungerdividende" gesetzt oder ganz von einem Gewinnbezug ausgeschlossen werden. Es ist nicht abschließend entschieden, wo die Grenzen dieses Vorgehens von Mehrheitsgesellschaftern liegen.[2] Überwiegend wird vertreten, dass die Mehrheitsgesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber den Minderheitsgesellschaftern für eine Ausschüttung votieren müssen, wenn die Rücklagenbildung kaufmännisch nicht mehr zu vertreten ist.[3]

Instruktiv hat das OLG Hamm die Grundsätze wie folgt zusammenfasst:[4]"Bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung sind die Gesellschafter nämlich nicht frei, sondern unterliegen der gesellschafterlichen Treuepflicht und haben insbesondere Minderheitsinteressen zu berücksichtigen (vgl. dazu u. a. Baumbach/Hueck, § 29 Rn. 35). So ist das Interesse der Gesellschaft an der Rücklagenbildung gegen ein berechtigtes Interesse der Gesellschafter – oder einzelner von ihnen – an einer hohen Ausschüttung gegeneinander abzuwägen, wobei die gesamten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind einerseits auf Seiten der Gesellschaft der Gesellschaftszweck und die dafür erforderlichen Mittel einschließlich einer angemessenen Planung für die weitere Entwicklung, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, ihre Ausstattung mit Eigenkapital, die Höhe und Verfügbarkeit schon vorhandener Rücklagen, Kreditfähigkeit und Art der Ausschöpfung aufgenommener Kredite sowie Höhe der Laufzeit von Verbindlichkeiten, die allgemeine Wirtschaftslage und Marktsituation und ...

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