Der GmbH-Gesellschafter kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihn eine persönliche Verantwortlichkeit für Gesellschaftsschulden nicht trifft. Im Verhältnis zur Gesellschaft übernimmt er aber dann Haftungsrisiken, wenn er gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhaltung verstößt. Daneben hat er die Grenzen der Treuepflicht einzuhalten. Auch haftet der Gesellschafter für existenzvernichtende Eingriffe gegenüber der Gesellschaft.

Im Verhältnis zu den Gläubigern der GmbH muss der Gesellschafter nicht mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen, sofern er nicht einen besonderen Haftungstatbestand der Durchgriffshaftung verwirklicht. Derartige Durchgriffstatbestände sind nur in Ausnahmesituationen anerkannt, so z. B. wenn die GmbH bewusst vorgeschoben wird, um Gläubiger zu schädigen oder wenn eine Vermögensvermischung stattfindet.

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