Eine zweite Fallgruppe, bei der eine Durchgriffshaftung diskutiert wird, ist jene der Vermögensvermischung. Der Gesellschafter hat die Vermögenssphäre der Gesellschaft zu respektieren und muss dafür sorgen, dass Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht miteinander vermischt werden. Lässt sich also nicht mehr feststellen, welche Gegenstände dem Gesellschafter selbst und welche der GmbH gehören, kann dies dazu führen, dass die Gläubiger der GmbH direkt beim Gesellschafter Durchgriff nehmen können. Vorausgesetzt wird, dass eine Vermögensabgrenzung zwischen dem Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine nicht vorhandene oder undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise allgemein verschleiert wird. Dadurch können insbesondere die Kapitalerhaltungsvorschriften nicht eingreifen, weshalb ein Gläubigerschutz nicht mehr gewährleistet ist.[1] Der BGH nimmt im Grundsatz an, dass lediglich Mehrheits- und Alleingesellschafter, nicht jedoch Minderheitsgesellschafter eine solche Haftung treffen kann, da nur Erstere es in der Hand haben, die Vermögenssphären sorgfältig voneinander abzugrenzen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge