Hat also z. B. eine Gesellschaft ein Stammkapital von 25.000 EUR, dürfen keine Ausschüttungen erfolgen, die zu einer sogenannten Unterbilanz führen oder eine bestehende Unterbilanz vergrößern. Von einer Unterbilanz spricht man, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft geringer als die Stammkapitalziffer ist.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Unterbilanz

Gehören der Gesellschaft z. B. Vermögensgegenstände nach Buchwerten in Höhe von 120.000 EUR und bestehen Schulden bzw. Rückstellungen in Höhe von 100.000 EUR, hat sie lediglich ein Reinvermögen von 20.000 EUR (Vermögen: 120.000 EUR minus Schulden/Rückstellungen: 100.000 EUR = Reinvermögen: 20.000 EUR). Stellt man nunmehr die Stammkapitalziffer in Höhe von 25.000 EUR dem tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsvermögen von 20.000 EUR gegenüber, ergibt sich eine Unterbilanz von 5.000 EUR.

In dieser Situation dürfen sich die Gesellschafter nicht aus dem Gesellschaftsvermögen bedienen, weil bereits eine Unterbilanz besteht, die durch Entnahmen sogar noch vergrößert werden würde. § 30 GmbHG verhindert also Ausschüttungen an die Gesellschafter, sofern dadurch eine Unterbilanz entsteht oder eine bestehende Unterbilanz vergrößert werden würde. Es gibt allerdings kein generelles Verbot von Ausschüttungen an die Gesellschafter. Ist also genügend "freies" Gesellschaftsvermögen vorhanden, könnten die Gesellschafter dieses an sich ausschütten, ohne dass sie damit gegen geltendes Recht verstießen.

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