Schließlich kann der Geschäftsführer wegen Existenzvernichtung als Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. v. § 826 BGB zur Verantwortung gezogen werden. Der Geschäftsführer haftet zudem nach § 830 BGB, wenn er die vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter fahrlässig nicht erkennt und deswegen nichts unternimmt. Eine Haftung nach § 830 BGB setzt einen pflichtwidrigen Eingriff eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus, der im Ergebnis zur Vernichtung der Gesellschaft führt. Der Schaden muss durch eine sittenwidrige, vorsätzliche Handlung des schädigenden Gesellschafters verursacht worden sein.

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