Üblicherweise hat der Geschäftsführer Anspruch auf das im Anstellungsvertrag vereinbarte Gehalt. Ausnahmsweise (Kürzung der Arbeitszeit, Teilzeit, schlechte Ertragslage) kann es aber notwendig werden, dass auch der Geschäftsführer auf Teile seines Gehalts verzichtet. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer verlangt das Finanzamt sogar eine Gehaltskürzung, wenn die GmbH nicht mehr genug verdient. Allerdings kann ein Gehaltsverzicht zu einer sog. verdeckten Einlage bzw. zu einer Passivierung einer Verbindlichkeit in der Bilanz der GmbH führen, sodass der Verzicht einen steuerpflichtigen Zufluss beim Geschäftsführer auslösen kann.
Wichtige Entscheidungen zum Gehaltsverzicht sind BFH, Urteil v. 3.2.2011, VI R 4/10 und VI R 66/09 und BFH, Urteil v. 15.5.2013, VI R 24/12 und BFH Urteil v. 15.6.2016. VI R 6/13.
Einschlägige Erläuterungen finden sich im BMF-Schreiben v. 12.5.2014, IV C 2 – S 2743/12/10001.
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