Ohne besondere Regelung im Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Eine Ausnahme kann nur für den Fremd-Geschäftsführer oder den nur unwesentlich an der GmbH beteiligten Geschäftsführer (bis 25 %) aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gelten.[1] Erhalten alle Mitarbeiter höheres Gehalt, kann ggf. auch der Fremd-Geschäftsführer einen Anspruch auf Anpassung durchsetzen.

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sein Gehalt regelmäßig, z. B. bei Eintritt einer bestimmten Preissteigerung, erhöhen will, muss er eine Anpassungsklausel in seinem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbaren (siehe z. B. oben bei 1).

 
Achtung

Angemessenheit der Gesamtbezüge muss gewahrt bleiben

Es sollte darauf geachtet werden, dass – wie unter 3 ausgeführt – die Gesamtbezüge insgesamt angemessen bleiben. Wenn eine Anpassungsklausel verwendet wird, muss klar und eindeutig ersichtlich sein, welche Gehaltsbestandteile erhöht werden sollen. Zu prüfen ist, ob bei der gewählten Formulierung Urlaubs- und Weihnachtsgeld eingeschlossen werden.

[1] BGHZ Urteil v. 14.5.1990, II ZR 122/89, AP Nr. 7 zu § 35 GmbHG

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