Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Gehaltserhöhung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist zudem, dass das Gehalt der Höhe nach angemessen ist. Das Finanzamt prüft beim Gesellschafter-Geschäftsführer, ob die Gesamtausstattung einem Fremdvergleich standhält. Zur Gesamtausstattung gehören alle geldwerten Vorteile, so auch die Zusage von Versorgungsansprüchen oder die private Nutzung des Dienstwagens. Die Gesamtausstattung muss einem Fremdvergleich standhalten. Es kommt darauf an, ob die Ausstattung einem Dritten, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch gewährt worden wären. Besonderheiten gelten für Gewinntantiemen.[1] Auch sollten außergewöhnliche Gehaltssprünge vermieden werden.

 
Praxis-Beispiel

Außergewöhnlicher Gehaltssprung

Der Geschäftsführer verzichtet seit 2019 auf eine Anpassung des Gehalts. Für 2024 rechnet die GmbH wieder mit steigendem Umsatz, so dass in 2024 eine kräftige Gehaltserhöhung um 25 % nachgeholt werden soll. Es ist dann nicht auszuschließen, dass das Finanzamt bei der nächsten Betriebsprüfung diese Gehaltserhöhung steuerlich nicht anerkennt. Begründung: Die 25 %-Steigerung stellt eine unübliche Steigerung dar, die zwischen Dritten so nicht vereinbart worden wäre.

Was die Finanzbehörden schematisch im Rahmen der Außenprüfung unterstellen, muss der Gesellschafter-Geschäftsführer dann in einem aufwendigen finanzgerichtlichen Verfahren klären lassen – wobei die Erfolgsaussichten nach gängiger Rechtsprechung nicht besonders günstig sind. Außergewöhnliche Gehaltssprünge sollten also vermieden werden. Besser ist es, eine. Anpassungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu vereinbaren (siehe oben bei 1 bzw. sogleich bei 4).

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