Bei einem Fremdgeschäftsführer, der also nicht zugleich, auch nicht mittelbar an der GmbH beteiligt ist, wird das Gehalt zu Marktbedingungen ausgehandelt. Gehört dem Geschäftsführer die GmbH ganz oder teilweise, ist er also an ihr beteiligt, besteht der Interessengegensatz nicht mehr. Hier besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer für sich selbst ein überhöhtes Gehalt bzw. eine überhöhte Gehaltserhöhung vornimmt oder, dass das Gehalt jeweils an die aktuelle Ertragslage oder Liquidität anpasst wird. Ein überhöhtes Gehalt bzw. eine überhöhte Gehaltserhöhung kann im Rahmen einer Außenprüfung von der Finanzverwaltung als sog. verdeckte Gewinnausschüttung eingeordnet werden. Damit die Finanzbehörden eine Gehaltserhöhung für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkennen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Gesellschafterbeschluss zur Änderung des Anstellungsvertrags, also eine zivilrechtlich wirksame Änderung des Vertrags
  • klare und eindeutige Festlegung der neuen Gehaltsvereinbarung
  • inhaltlich muss die Änderung einem Fremdvergleich standhalten

Teils wird von der Finanzverwaltung zwischen beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern differenziert. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die die Konditionen ihres Anstellungsvertrags jederzeit durch ihre Stimmenmehrheit auf der Gesellschafterversammlung ändern können, werden strengere Maßstäbe angelegt, als bei einem Geschäftsführer, der nur eine Minderheitsbeteiligung hält. Das Klarheitsgebot, das Nachzahlungsverbot sowie das Durchführungsgebot gelten gerade für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftführer. Das Klarheitsgebot meint, dass eindeutige Regelungen, die dokumentiert werden sollten, zu treffen sind. Das Nachzahlungsverbot verbietet rückwirkende Änderungen. Wenn das Gehalt z. B. für das neue Geschäftsjahr geändert werden soll, sollte dieses im Voraus vor seinem Inkrafttreten beschlossen werden. Nur dann ist sichergestellt, dass das Finanzamt die neue Regelung bereits für das neue Jahr anerkennt. Das Durchführungsgebot besagt, dass die vertraglichen Regelungen nicht nur auf dem Papier stehen dürfen, sondern auch tatsächlich umzusetzen sind.

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