Die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter stellt aus steuerlicher Sicht eine entgeltliche Anteilsveräußerung dar. Das ist immer dann zu rechtfertigen, wenn die veräußerte GmbH-Beteiligung zum Betriebsvermögen zählte. Versteuert werden muss aber nur der ggf. entstehende Veräußerungsgewinn (= Differenz von Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. Veräußerungskosten einerseits und des Abfindungsbetrags andererseits). Hier kann, sofern eine andere Körperschaft die Beteiligung hält, die Steuerbefreiung nach § 8 b Abs. 2 KStG eingreifen.

Gehört der GmbH-Anteil zum Privatvermögen des ausscheidenden Gesellschafters, fällt Einkommensteuer an, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Anteilsverkauf wesentlich an der GmbH beteiligt war. Das ist der Fall bei einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung von > 1 %. Die Besteuerung erfolgt nach dem Teileinkünfteverfahren. 40 % des Veräußerungsgewinns bleiben steuerfrei. 60 % sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Lediglich 60 % der Aufwendungen werden als Werbungskosten anerkannt.

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Freibetrag zu. Es wird nur der Veräußerungsgewinn versteuert, der diesen Betrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt für das Gesamtkapital (100 %) 9.060 EUR. Dieser steht dem ausscheidenden Gesellschafter in der Quote seiner Beteiligung zu. D. h. bei einer Beteiligung von 50 % beträgt sein Freibetrag 4.530 EUR. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil der Summe von 36.100 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil entspricht. Auswirkung hat das bis zu einem Gewinn von 45.160 EUR.

 
Achtung

Abgeltungssteuer beachten

War der Gesellschafter innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Anteilsverkauf nicht wesentlich (Beteiligung < 1 %) beteiligt, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Abgeltungssteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Der Sparerpauschbetrag (801/1.602 EUR) kann beansprucht werden. Eine Verrechnung der anfallenden Werbungskosten ist nicht möglich.

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