Wenn ein Geschäftsführer als GmbH-Gesellschafter aus dem Unternehmen austritt, kann das mehrere Ursachen haben:

  • Er verlässt die GmbH freiwillig als Gesellschafter-Geschäftsführer, z. B. aus Altersgründen, indem er von einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Kündigungsregelung Gebrauch macht. Sein Gesellschaftsanteil wird von den übrigen Gesellschaftern eingezogen (kaduziert).
  • Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Treuepflicht wird er per Ausschließungsklage oder per Einziehungsbeschluss bzw. Ausschlussbeschluss aus der GmbH ausgeschlossen.
  • Der Gesellschafter selbst kann aus wichtigem Grund austreten, was vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, z. B. wenn seine mitgliedschaftlichen Rechte nachhaltig verletzt werden.

In diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer angemessenen Abfindung.

 
Achtung

Anspruch auf Abfindung kann nicht ausgeschlossen werden

Der GmbH-Gesellschafter hat zivilrechtlich Anspruch auf eine Abfindung – völlig unabhängig von dem Grund seines Ausscheidens als GmbH-Gesellschafter. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, wonach eine Einziehung des GmbH-Anteils ohne Abfindung erfolgt, ist unzulässig und damit unwirksam,

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