Rz. 85

Wird ein ausscheidender Gesellschafter durch die Personenhandelsgesellschaft abgefunden, ist eine positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters vorzugsweise mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft, d. h. ggf. bestehenden Rücklagen bzw. proportional zu den Kapitalanteilen der verbleibenden Gesellschafter, zu verrechnen.

Werden durch die Verrechnung die Kapitalanteile der verbleibenden Gesellschafter negativ, sind diese als nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Abfindungen an ausgeschiedene Gesellschafter getrennt nach den Gesellschaftergruppen am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite entsprechend § 264c Abs. 2 Satz 5 und 6 HGB auszuweisen.

Alternativ zulässig ist, die anteilig auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden und im Rahmen der Abfindung vergüteten stillen Reserven bei den Vermögensgegenständen zu aktivieren, deren Buchwerte stille Reserven enthalten. Dabei ist auch die nachträgliche anteilige Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder eines Geschäfts- oder Firmenwerts zulässig.

[1] IDW RS HFA 7 "Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften", Stand 30.11.2017, IDW Life 2/2018, Rz. 58a, 59.

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