Dieses Muster behandelt den Fall, dass der einzige Komplementär durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ohne dass ein Dritter (z.B. der Erbe), aufgrund einer Nachfolgeklausel (s. dazu das entsprechende Muster Nachfolgeklauseln neuer Komplementär geworden ist. Die Erben erwerben allenfalls ein Abfindungsguthaben.

Durch diesen ersatzlosen Wegfall des Komplementärs ist die KG nach Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung aufgelöst. Denn der nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB vorgesehenen Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern steht hier entgegen, dass es keine werbend tätige KG ohne Komplementär, also keine werbende "Kommanditistengesellschaft" gibt. Das Personengesellschaftsrecht setzt das Vorhandensein eines Gesellschafters – eine GmbH genügt (GmbH & Co. KG) – voraus, der mit seinem Vermögen persönlich unbeschränkt haftet. Das Ausscheiden tritt kraft Gesetzes, automatisch und kenntnisunabhängig mit dem Tod des Komplementärs ein. Dessen Gesellschaftsanteil wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen an.[1]

Zur Auflösung gehört, dass die verbleibenden Kommanditisten die Auflösung zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Die Gesellschaft ist aufgelöste Kommanditgesellschaft, obwohl sie keinen Komplementär mehr hat. Entschließen sich die verbleibenden Kommanditisten aber, die Gesellschaft werbend fortzuführen, also nicht zu liquidieren, wandelt sich die Gesellschaft bei betriebenem Handelsgewerbe kraft (ungeschriebenen) Gesetzes (numerus clausus der Rechtsformen, Rechtsformzwang) in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) um. Die früheren Kommanditisten sind dann persönlich haftende Gesellschafter und haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Zum Schutz des Rechtsverkehrs setzt diese Fortführung nicht einmal einen formellen Gesellschafterbeschluss voraus. Tatsächliches Handeln, z.B. der Abschluss weiterer, nicht lediglich der Liquidation dienender Geschäfte, sogar bereits das nicht nachhaltige Betreiben des Liquidationsverfahrens kann für die Umwandlung in die OHG genügen.[2]

[1] Vgl. zum Ganzen: Riedel, in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 1.11.2023, § 1922 BGB, Rn. 506; BGH, Urteil v. 23.11.1978, II ZR 20/78, NJW 1979 S. 1705 (1706); Lorz, in Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 130 Rn. 11; Lübke, DNotZ 2023 S. 896, 905 Rn. 45, mit Verweis auf BGH, Urteil v. 12.11.1952, II ZR 260/51, BGHZ 8 S. 35 ff.; Bork/Jacoby, ZGR 2005 S. 611 (614); Lehmann-Richter, in BeckOK HGB, Stand 1.7.2023, § 131 Rn. 24; Kriebel, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft, 2013; Seeger, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs, 2010.
[2] Riedel, in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 1.11.2023, § 1922 BGB, Rn. 507 mit Verweis auf LG Bonn, Beschluss v. 24.4.2018, 33 T 55/17, NZG 2019 S. 275; BGH, Urteil v. 23.11.1978, II ZR 20/78, NJW 1979 S. 1705 (1706)).

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