Kurzbeschreibung

Muster eines Gesellschafterbeschlusses über die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung eines Liquidators.

Vorbemerkung

Das Muster behandelt einen Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung eines Liquidators. Der Auflösung schließt sich die Liquidation an, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 143 Abs. 1 HGB). Der Auflösungsbeschluss hat also nicht die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge. Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 143 Abs. 2 HGB).

Wichtiger Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Gesellschafterbeschluss der … KG

Wir, … und …, sind die alleinigen Gesellschafter der … KG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … .

Unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung und die Ankündigung von Beschlussgegenständen halten wir hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschließen einstimmig[1]:

  1. Die Gesellschaft wird mit Ablauf des … aufgelöst.
  2. Herr …, geb. am …, [Wohnort], wird zum Liquidator[2] bestellt. Der Liquidator ist zur alleinigen[3] Vertretung[4] der Gesellschaft berechtigt.
  3. Der Liquidator ist an die Weisungen[5] der Gesellschafter gebunden. Derartige Weisungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses, für die Ziffern … des Gesellschaftsvertrags gelten.
  4. Herr … erhält für seine Tätigkeit als Liquidator eine Vergütung von monatlich … EUR , letztmals für den Monat, in dem das Erlöschen der Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet wird.[6]
  5. Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden von Herrn …, geschäftsansässig …, verwahrt.[7]

…, den …

(Unterschriften der Gesellschafter)  
[1] § 140 HGB, der über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG gilt, verlangt für den Auflösungsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit, vorausgesetzt, der Gesellschaftsvertrag lässt, wie üblich, eine Mehrheitsentscheidung zu. Ansonsten bleibt es beim Einstimmigkeitsprinzip (vgl. § 109 Abs. 3 HGB).
[2] § 144 Abs. 1 HGB sieht für die OHG vor, dass zur Liquidation alle Gesellschafter berufen sind und damit auch diejenigen, welche vor Auflösung nicht geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt waren. Auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften als Mitglieder einer OHG oder KG sind als Abwickler berufen; sie handeln durch ihre organschaftlichen oder sonst bevollmächtigten Vertreter (Saam, in Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 144 Rn. 3.). Gem. § 178 HGB i.d.F. des MoPeG findet § 144 Abs. 1 HGB auf Kommanditisten jedoch keine Anwendung, d. h. Kommanditisten sind anders als nach altem Recht keine "geborenen Liquidatoren". Abweichende Vereinbarungen der Gesellschafter sind gem. § 144 Abs. 4 HGB im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss weiterhin möglich, sodass auch Kommanditisten oder auch nur einzelne von ihnen zu "gekorenen Liquidatoren" bestellt werden können. Sofern nicht besondere Haftungsrisiken bestehen, bietet es sich bei der GmbH & Co. KG an, den Geschäftsführer der GmbH, abweichend vom gesetzlichen Regelungsmodell, zum Liquidator zu bestellen.
[3] Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind diese gem. § 146 Abs. 1 S. 2 HGB grundsätzlich nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis bleibt allerdings zulässig (Lehmann-Richter, in BeckOK HGB/, 40. Ed. 1.7.2023, § 146 Rn. 19).
[4] Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen (vgl. § 148 Abs. 3 HGB).
[5] Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen (vgl. § 148 Abs. 2 HGB). Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren haben zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen (vgl. § 148 Abs. 4 HGB). Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a HGB) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a HGB) bleiben unberührt. Die Liquidatoren sind gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden (vgl. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 148 Abs. 1 HGB).
[6] Eine Vergütung können die Gesellschafter für ihre Tätigkeit als Liquidatoren, die zu den ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Pflichten gehört, nur dann beanspruchen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss vereinbart ist oder wenn ihre Dienste über das Maß des Üblichen hinausgehen (Saam, in Ebenroth/Bo...

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