Leitsatz

Sollen Honoraransprüche eines Steuerberaters in der Weise erfüllt werden, dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile später, nachdem ihr Wert verabredungsgemäß durch verbilligten Erwerb von Betriebsvermögen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu veräußern, so gehören die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerberaters.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 und 3 EStG , § 42 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, war an kriminellen Grundstücksgeschäften beteiligt. Mit Hilfe bestochener Mitarbeiter der Stadt und der Kirche wollte ein Grundstücksmakler Grundstücke zu verbilligten Preisen erwerben, um sie später über ein Bauträgerunternehmen zu vermarkten. Unter Mitwirkung des Klägers wurde dazu ein Modell entworfen, das eine steuerfreie Vereinnahmung der Wertdifferenzen durch die Initiatoren ermöglichen sollte. Die Initiatoren erwarben demgemäß zum Nennwert Anteile an mehreren GmbHs, jeweils unter der Grenze des § 17 EStG. Später kauften die GmbHs die verbilligten Grundstücke. Anschließend wurden die GmbH-Anteile zum Verkehrswert an das Bauträgerunternehmen veräußert. Nach Veräußerung der Grundstücke ließ sich das Bauträgerunternehmen die Gewinne der GmbH ausschütten und nahm zugleich eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vor.

Dem Kläger flossen dadurch insgesamt Erlöse von 630 000 DM zu. Nach Aufdeckung des Sachverhalts behandelte das FA die Einschaltung der GmbHs als rechtsmissbräuchlich und sah die Erlöse des Klägers als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit an. Weder Klage noch Revision hatten Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH ließ offen, ob die Voraussetzungen des § 42 AO erfüllt seien. Selbst wenn davon nicht ausgegangen werden könne, habe der Kläger die Erlöse als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu versteuern. Die GmbH-Anteile seien notwendiges Betriebsvermögen geworden, so dass die Anteilsveräußerungen zu Betriebseinnahmen geführt hätten. Zwar sei unklar, ob der Kläger für den Erwerb der Anteile ein Barentgelt geleistet habe oder ob ihm die Anteile als Honorar übertragen worden seien. In beiden Fällen ergebe sich aber keine geringere Steuerfestsetzung.

 

Hinweis

1. Die Entlohnung eines Freiberuflers braucht nicht in bar zu erfolgen. Sie kann ebenso in der Übertragung von Sachen oder Rechten bestehen. Die erworbenen Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich automatisch Betriebsvermögen des Freiberuflers, es sei denn, sie könnten nur privat genutzt werden (Beispiel: kostenlose Weltreise). Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des BFH Einschränkungen für den Umfang des Betriebsvermögens von Freiberuflern. Es können nur Gegenstände dazu gehören, die dem Charakter des freien Berufs nicht wesensfremd sind. Als wesensfremd werden insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften angesehen. Diese Einschränkung gilt aber nicht für Hilfsgeschäfte zur Haupttätigkeit. Um ein solches Hilfsgeschäft handelt es sich, wenn zur Erfüllung der Honorarforderung ein Wirtschaftsgut übertragen wird.

2. Der entschiedene Fall weist die Besonderheit auf, dass der Freiberufler die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ggf. gegen Zahlung des Nennwerts erworben hat. Er hätte sie dann nicht als Honorar erhalten. Trotzdem sieht der BFH darin ein Hilfsgeschäft, wenn dem Freiberufler auf diesem Weg die Teilnahme an einer geplanten Wertsteigerung der Kapitalanteile ermöglicht werden soll. Die Versteuerung des dadurch entstehenden Gewinns lässt sich also auch dann nicht vermeiden, wenn die Beteiligung nicht schon nach § 17 EStG steuerverstrickt ist. Konsequenz ist allerdings zugleich, dass eine unplanmäßige Wertminderung der Anteile zu einem betrieblichen Verlust führt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.2.2001, IV R 57/99

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