Ist ein lästiger Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer der GmbH, ist der logische vorgelagerte oder zumindest gleichzeitige Schritt, ihn abzuberufen und zu kündigen. Das darf nur in einer Gesellschafterversammlung – meist in einer außerordentlichen, möglich aber auch in einer ordentlichen – geschehen.

Bei der ordentlichen Abberufung kann der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer seine Stimme abgeben, wie jeder andere Gesellschafter auch. Damit kann er, wenn er Mehrheitsgesellschafter ist und die Satzung für solche Beschlüsse keine Abweichungen vorsieht, seine eigene Abberufung verhindern. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht die in der Satzung für Beschlüsse vorgesehene Mehrheit und wird er beim Abberufungsbeschluss überstimmt, ist seine Abberufung zunächst wirksam. Er kann sie jedoch mit einer Anfechtungsklage vor Gericht angreifen.

Häufig aber haben Gesellschafter-Geschäftsführer die Sonderregelung, dass sie nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Das kann gefährlich sein, denn bei einer Abberufung aus wichtigem Grund gelten andere Regeln als bei der ordentlichen Abberufung. Bei der Abberufung aus wichtigem Grund darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen. Aber: Er hat ein Teilnahmerecht in der Gesellschafterversammlung und er hat auch ein Rederecht. Er kann also versuchen, die übrigen Gesellschafter mit seinen Argumenten, warum er dennoch Geschäftsführer bleiben sollte, zu überzeugen. Bei der Beschlussfassung jedoch darf er nicht mitstimmen. Die Stimmen der übrigen Gesellschafter bilden dann also 100 % der rechtlich zulässigen Stimmen. In dieser Situation könnte also beispielsweise ein mit 10 % beteiligter Minderheitsgesellschafter den zu 90 % beteiligten Mehrheitsgesellschafter-GF aus wichtigem Grund wirksam abberufen.

Ist ein mehrheitlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung protokolliert worden, dann ist die Abberufung als Geschäftsführer wirksam, auch wenn er gerichtlich gegen das Abstimmungsergebnis vorgeht. Er darf so lange keine wirksamen Erklärungen mehr für die GmbH abgeben, bis durch eine rechtskräftige Entscheidung die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses festgestellt wird.

Bei einer 50:50 %-GmbH, in der beide Gesellschafter auch Geschäftsführer sind, ergeben sich Spezialprobleme: Wenn es Streit gibt, dann berufen sich die Gesellschafter gegenseitig (mit jeweils 50 % der vorhandenen, aber 100 % aller zulässigen Stimmen) ab. Naturgemäß können oder wollen sie sich dann nicht (mehr) auf einen neuen gemeinsamen Geschäftsführer einigen. Es kommt keine Mehrheit zustande. Deshalb ist bei einer GmbH, deren beide hälftig beteiligten Gesellschafter auch Geschäftsführer sind, ein Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung so lange unwirksam, bis eine gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit feststellt. In dieser "Schwebezeit" kann der formal abberufene Geschäftsführer nach wie vor für die GmbH wirksam handeln.

Es gilt, schnell und zielgerichtet eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, denn wichtige Gründe, die sich für eine Abberufung eignen, können sich "verbrauchen". Die GmbH muss also schon beim ersten Fehlverhalten reagieren. Wenn sie zu lange zögert, duldet sie das Handeln ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und hat dann keinen wichtigen Grund mehr, ihn abzuberufen und zu kündigen.

Der Widerruf der Bestellung wird erst wirksam, wenn die Abberufungserklärung dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeht. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Erklärung kann also auch mündlich erfolgen und ist dennoch wirksam. Wenn die Gesellschafterversammlung den Beschluss der Abberufung in der Gegenwart des Gesellschafter-Geschäftsführers trifft, darf sie davon ausgehen, dass er den Beschluss zur Kenntnis genommen hat. Er muss dem Gesellschafter-Geschäftsführer also nicht noch einmal auf einem anderen Weg zugehen.

Die Abberufung ist beim Handelsregister anzumelden. Sie ist aber auch ohne Anmeldung zur Eintragung wirksam. Damit darf der Gesellschafter-Geschäftsführer die (eigene) Abberufung, wenn sie mit sofortiger Wirkung erfolgte, nicht (mehr) zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, da er kein Geschäftsführer mehr ist. Das muss sein berufener Nachfolger oder ein ehemaliger Mit-Geschäftsführer machen.

So lange der Gesellschafter-Geschäftsführer noch im Handelsregister eingetragen ist, können sich gutgläubige Dritte auf die Eintragung im Handelsregister berufen (§ 15 HGB). Er könnte also noch Geschäfte für die GmbH machen, die die GmbH dann erfüllen müsste. Deshalb sollte die GmbH in aller Regel ein eigenes Interesse daran haben, die Abberufung möglichst schnell im Handelsregister eintragen zu lassen und bekanntzumachen.

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