Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll.

 
Praxis-Beispiel

Verdeckte Sacheinlage

Es wird in bar eine Einlage in Höhe von 7.000 EUR geleistet. Dieser Betrag wird von der GmbH umgehend dazu verwendet, vom betreffenden Gesellschafter ein Wirtschaftsgut, etwa eine Forderung, zu erwerben. Die zeitliche Nähe legt eine verdeckte Sacheinlage nahe. Denn normalerweise hätte der Gesellschafter nicht erst die Bareinlage geleistet, nur damit die GmbH kurze Zeit danach von ihm eine Forderung kauft.

Besteht eine Bareinlagepflicht, kann sich der Gesellschafter nicht mit einer "verdeckten Sacheinlage" von dieser Bareinlagepflicht befreien. Trotz der (verdeckten) Sacheinlage) bleibt er also nach wie vor verpflichtet, die Einlage in bar zu leisten. Aber: Nach der Eintragung ins Handelsregister wird der Wert der Sacheinlage auf die fortbestehende Geldeinlageverpflichtung angerechnet.[7] Der Gesellschafter muss den Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Einlage nachweisen. Dieselben Regeln gelten für die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter. Nur wird in aller Regel bei ihnen der Bareinlagebetrag gefordert werden, da sie kaum in der Lage sein dürften, den Wert der verdeckten Sacheinlage im Zeitpunkt der Einlage nachzuweisen. Dies umso weniger, je länger die Einlage zurückliegt und je weniger kooperationsbereit der ausgefallene Gesellschafter ist.

Von "Hin- und Herzahlen" spricht man dann, wenn vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden ist, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage zu werten ist. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung muss bei der Handelsregister-Anmeldung angegeben werden. Nur dann, wenn die von dem Gesellschafter erbrachte Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann, ist er von seiner Bareinlagepflicht befreit. Und nur dann sind die übrigen Gesellschafter nicht von einer Ausfallhaftung bedroht.

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