Da bei einer Kapitalerhöhung das Stammkapital, das den Gläubigern haftet, aufgestockt wird, gelten exakt dieselben Regeln wie bei der erstmaligen Ausstattung der GmbH mit haftendem Kapital bei der Gründung. Auch hier droht Ausfallhaftung.

Dabei haftet ein Gesellschafter für den Ausfall der übrigen Gesellschafter so lange, wie er GmbH-Gesellschafter ist. Das bedeutet also, dass ein Gesellschafter auch dann haftet, wenn er bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen keine neuen Geschäftsanteile übernommen hat. Auch er muss gerade stehen für die Gesellschafter, die einer Kapitalerhöhung zustimmten und nun ihren übernommenen Anteil nicht einzahlen können.

Diese Verpflichtung trifft nicht nur die "alten" Gesellschafter, sondern auch diejenigen, die erst nachträglich anlässlich der Kapitalerhöhung Gesellschafter geworden sind. Es ist also auch nicht damit getan, dass der Gesellschafter seine eigene Stammeinlage erbringt, sondern im Extremfall muss er für das gesamte Stammkapital der GmbH geradestehen – völlig unabhängig von der Höhe seiner eigenen Beteiligung.

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