1 Grundlagen des Steuerrechts zur GmbH

Die GmbH verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll rechtsfähig. Dies erstreckt sich auch auf das Steuerrecht, in welchem die GmbH als eigenes Steuersubjekt fungiert. Relevant für die GmbH sind als Steuerarten die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Zugleich ist eine GmbH im Regelfall auch Unternehmerin und unterliegt damit der Umsatzsteuer.

Ein weiterer Ausfluss der eigenen Rechtspersönlichkeit ist, dass die GmbH mit ihren Gesellschaftern rechtswirksame Verträge abschließen kann, die grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen sind. Allerdings finden derartige Vereinbarungen ihre Grenzen in der erforderlichen Fremdüblichkeit. Dabei wird die vertragliche Regelung dem Grunde und der Höhe nach auf den Prüfstand gestellt und insbesondere hinterfragt, ob die GmbH auch mit einem fremden Dritten eine vergleichbare Vereinbarung geschlossen hätte.

Wird dies verneint, scheitert daran i. d. R. auch die steuerliche Anerkennung. Ein gebuchter Betriebsausgabenabzug wird im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung (und damit außerbilanziell) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einkommenserhöhend korrigiert.[1]

2 Körperschaftsteuer bei der GmbH

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine Personensteuer – sozusagen die "Einkommensteuer der Körperschaften". Eine GmbH, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.[1] Ggf. besteht jedoch eine Steuerbefreiung;[2] dies ist vor allem bei Stiftungen oder gemeinnützigen, mildtätigen bzw. kirchlichen Zwecken dienenden Vereinen oder Gesellschaften der Fall. Wird daneben noch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt, besteht insoweit aber eine partielle Steuerpflicht.

Die Körperschaftsteuer wird vom sog. zu versteuernden Einkommen der GmbH erhoben. Dieses ermittelt sich auf Basis des Jahresüberschusses. Berücksichtigt werden dabei auch verschiedene außerbilanzielle Gewinnkorrekturen bzw. es werden noch steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen hinzugerechnet.[3]

Vom zu versteuernden Einkommen wird die Körperschaftsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz i. H. v. 15 % erhoben. Diese wird vom Finanzamt durch den Körperschaftsteuerbescheid für das jeweilige Wirtschaftsjahr festgesetzt. Auf die Körperschaftsteuer fällt zusätzlich der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % an.

Der Steuersatz mit 15 % erscheint im Vergleich zu den Steuersätzen der Einkommensteuer als niedrig. Zu beachten ist aber, dass daneben für die GmbH auch noch eine definitive Gewerbesteuer erhoben wird. Kumuliert ergibt sich daraus eine Gesamtbelastung (je nach Höhe des kommunalen Hebesatzes) i. H. v. rd. 30 %.

Die Körperschaftsteuer mit 15 % fällt unabhängig davon an, ob Gewinne ausgeschüttet oder einbehalten (thesauriert) werden. Damit ist zur Steuerbelastung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch noch die Einkommensteuerbelastung beim Gesellschafter für erhaltene Gewinnausschüttungen mit einzubeziehen; dies ist grundsätzlich die sog. Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %.

 
Praxis-Tipp

Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren

Anstelle der Abgeltungsteuer kann der Gesellschafter ggf. auch eine Besteuerung mit seinem individuellen Steuersatz beantragen. Diese Option zum Teileinkünfteverfahren ist möglich, wenn der Gesellschafter mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn er mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist und zusätzlich für diese beruflich tätig ist, insbesondere als Geschäftsführer.[4] Vorteilhaft kann das Wahlrecht vor allem bei einer fremdfinanzierten Beteiligung sein; es eröffnet die Möglichkeit, 60 % der Zinsaufwendungen als Werbungskosten abzuziehen.

3 Gewerbesteuer bei der GmbH

Eine GmbH gilt unabhängig von der konkreten Tätigkeit als Handelsgesellschaft i. S. d. HGB.[1] Damit ist die Tätigkeit ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, für den unabhängig vom Unternehmenszweck stets und in vollem Umfang Gewerbesteuer anfällt.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist zunächst das körperschaftsteuerliche Einkommen der GmbH. Dieses wird um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen verändert, woraus sich der sog. Gewerbeertrag ermittelt. Der GmbH steht grundsätzlich kein Freibetrag zu, sodass die Gewerbesteuer – abgesehen von einer Abrundung – bereits ab dem ersten Euro Gewinn anfällt.

Aus dem Gewerbeertrag wird der Gewerbesteuermessbetrag i. H. v. 3,5 %[2] vom Finanzamt ermittelt und festgestellt.

Die konkrete Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz der Gewerbesteuer der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Überschlägig lässt sich jedoch mit einer gewerbesteuerlichen Belastung von rund 15 % kalkulieren. Diese Belastung ist definitiv, da es – anders als bei Personenunternehmen – für eine GmbH bzw. bei deren Gesellschaftern keine Steuerermäßigung nach § 35...

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