Der Geschäftsführer kann sich gerichtlich gegen die Abberufung wehren. Ein Fremdgeschäftsführer ist auf seine Rechte aus dem Anstellungsvertrag beschränkt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen hat auch Rechtspositionen inne, die aus seiner Stellung als Gesellschafter resultieren. Er kann sich daher in einem größeren Umfang zur Wehr setzen und z. B. argumentieren, dass eine Abberufung gegen Treuepflichten verstößt.

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