Geht die GmbH noch vor ihrer Eintragung im Handelsregister und damit vor dem Abschluss der Gründungsphase Verpflichtungen ein, bestehen seitens der GmbH Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter. Es handelt sich dabei um eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter – auch Verlustdeckungshaftung genannt.[1] Der daraus resultierende Anspruch der GmbH gegen ihre Gesellschafter kann von den Gläubigern der GmbH gepfändet werden, um damit deren Ansprüche (teilweise) zu befriedigen. Primäres Ziel dieser Haftung ist der Gläubigerschutz. Wird die GmbH in das Handelsregister (HR) eingetragen, endet diese Verlustdeckungshaftung durch die Gründungsgesellschafter.

An deren Stelle tritt dann jedoch oftmals die sog. Unterbilanzhaftung.[2] Diese auch als Differenz- oder Vorbelastungshaftung bezeichnete Verpflichtung der Gesellschafter tritt ein, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung im Register nicht mehr über das vereinbarte Mindeststammkapital verfügt. In diesem Fall sind die Gesellschafter verpflichtet, gegenüber Gläubigern das Vermögen der GmbH quasi aufzufüllen. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit einer GmbH sollen sich die Gläubiger auf ein voll eingezahltes Stammkapital als Gesellschaftsvermögen verlassen können.

Doch auch den bestellten Geschäftsführer einer noch nicht eingetragenen GmbH trifft ein Risiko – die sog. Handelndenhaftung.[3] Diese Haftung umfasst aber "nur" rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche und damit keine Forderungen des Finanzamts oder der Sozialversicherung. Um diese Haftungsgefahr abzuwenden, wird der Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH an einer möglichst raschen Anmeldung zur Eintragung im HR interessiert sein; so lässt sich sein unbeschränktes persönliches Haftungsrisiko minimieren.

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