(1) 1Für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG gilt folgendes:

 

1.

§ 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG kann von allen Unternehmensformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften) in Anspruch genommen werden.

 

2.

1Die Tätigkeit des Unternehmens muß sich beschränken auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung von Wohnungsbauten sowie auf die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. 2Eigener Grundbesitz ist nur der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 22.1.1992 (BStBl II S. 628). 4Zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören grundsätzlich nicht Mineralgewinnungsrechte und Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 26.2.1992 (BStBl II S. 738). 6Zum Grundbesitz gehören jedoch Grundstücksteile, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 22.6.1977 (BStBl II S. 778).

 

3.

1Die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen kann nur bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes in Anspruch genommen werden. 2Sie kommt nicht in Betracht, wenn das Unternehmen erst im Laufe des Erhebungszeitraums von der gewerblichen zur vermögensverwaltenden Tätigkeit übergegangen ist. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 29.3.1973 (BStBl II S. 563). 4Sie ist auch nicht anzuwenden auf solche Unternehmen, bei denen die Grundstücksverwaltung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt, wie in den Fällen der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Besitzgesellschaft. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 29.3.1973 (BStBl II S. 686), vom 28.6.1973 (BStBl II S. 688) und vom 31.7.1990 (BStBl II S. 1075). 6Gleiches gilt, wenn ein Grundstücksverwaltungsunternehmen in einem Umfang Grundstücke erwirbt und veräußert, der diesem Tätigkeitsbereich gewerblichen Charakter verleiht. 7Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, ist nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums zu beurteilen. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 9.10.1974 (BStBl 1975 II S. 44). 9Ein gelegentlicher Grundstücksverkauf stellt dagegen die ausschließliche Tätigkeit als Grundstücksverwaltungsgesellschaft nicht in Frage. 10Vgl. das BFH-Urteil vom 24.2.1971 (BStBl II S. 338). 11Das gilt auch für sonstige der Grundstücksverwaltung dienende Nebentätigkeiten. 12Diese Nebentätigkeiten stehen der erweiterten Kürzung z.B. dann nicht entgegen, wenn sie erforderlich sind, um für die Grundstücksverwaltung und -nutzung benötigte Kredite zu beschaffen. 13Vgl. das BFH-Urteil vom 23.7.1969 (BStBl II S. 664). 14Entsprechendes gilt, wenn durch einen Brennstoffeinkauf im großen zugleich für andere gleichartige Unternehmen die eigene Grundstücksverwaltung verbilligt werden soll, es sei denn, der Brennstoffhandel stellt für sich gesehen eine gewerbliche Tätigkeit dar. 15Vgl. das BFH-Urteil vom 27.4.1977 (BStBl II S. 776). 16Die Anwendung der Kürzungsvorschrift ist auch nicht zu versagen, wenn das Unternehmen sich an der gemeinschaftlichen Verwaltung eines Grundstücks beteiligt, dessen Miteigentümer es zu 2/3-Anteilen ist. 17Vgl. das BFH-Urteil vom 9.2.1966 (BStBl III S. 253). 18Als Betreuung von Wohnungsbauten ist die Verwaltung bereits fertiggestellter fremder Gebäude nur anzusehen, wenn diese Gebäude von dem verwaltenden Unternehmen selbst errichtet worden sind. 19Vgl. das BFH-Urteil vom 30.7.1969 (BStBl II S. 629). 20Zur Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vgl. das BFH-Urteil vom 22.8.1990 (BStBl 1991 II S. 249). 21Gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt auch das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft. 22Vgl. das BFH-Urteil vom 22.1.1992 (BStBl II S. 628).

 

4.

1Neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes kann eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt werden. 2Die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens darf jedoch für sich betrachtet keine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellen. 3Zum "eigenen" Kapitalvermögen können von dritter Seite beschaffte Gelder gehören. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 3.8.1972 (BStBl II S. 799). 5Nicht als Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, sondern als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ist die Übernahme der dinglichen Haftung gegen Entgelt durch Belastung des eigenen Grundbesitzes mit einer Grundschuld anzusehen. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 13.8.1997 (BStBl 1998 II S. 270).

 

5.

Wird in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert, ist dies unschädlich, wenn das Gebäude zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dient.

 

6.

1Die Kürzung umfaßt nur den Teil des Gewerbeertrags des Grundstücksunternehmens, der au...

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