Die Gewinnrealisierung bei Aufdeckung der stillen Reserven kann wie folgt vermieden werden:

  • Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR, wie in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird.[1]
  • Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.[2]
  • Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung[3] oder nach Durchschnittssätzen.[4]
[2] § 6b EStG.

H 6b.2 EStH Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG.

[4] § 6c EStG.

H 6c EStH Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen.

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