Leitsatz

Der Restbuchwert eines zum Betriebsvermögen gehörenden, entwendeten Fahrzeugs mindert den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nicht, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs bei dessen privater Verwendung erfolgt

 

Sachverhalt

Der Kläger ist selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein PKW, der am 31.12.1995 noch einen zutreffenden Restbuchwert von 44.761 DM aufwies. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger während eines Besuchs des Weihnachtsmarkts am 17.12.1995 gestohlen und nicht wieder gefunden. Die Kaskoversicherung war wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers von der Regulierung des Schadens befreit. Gegen den nach § 164 Abs. 2 AO nach einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28.3.2000 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte ohne Erfolg die Minderung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit um den Restbuchwert des entwendeten Fahrzeugs, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ausscheidens Betriebsvermögen gewesen sei.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Zutreffend hat die Finanzverwaltung die begehrte Minderung des Gewinns versagt. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Grundsätzlich kommt als Betriebsausgabe auch der Verlust von Wirtschaftsgütern in Betracht. Für die Berücksichtigung als Betriebsausgabe kommt es darauf an, ob der Verlust eines Wirtschaftsguts betrieblich oder privat veranlasst ist. Seine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nur ein Indiz von untergeordneter Rolle. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH mindert ein Vermögensverlust an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeug anlässlich einer Privatfahrt nicht den Betriebsgewinn (vgl. BFH, Beschluss v. 14. 10. 2001 mit weiteren Nachweisen).

 

Hinweis

Die BFH-Rechtsprechung geht selbst dann von einer privaten Verwendung des Fahrzeugs aus, wenn das Fahrzeug nach Verlassen zu privaten Zwecken, aber vor der Rückkehr auf einer beruflich veranlassten Fahrtroute abgestellt und sodann entwendet wird. Zur Fortbildung des Rechts ist die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen worden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2004, 2 K 2082/03

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge